Verein der Vogelfreunde Mölln e.V.
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Mindestanforderungen für die Haltung von Papageien
 

Sachverständigengruppe
Gutachten über die tierschutzgerechte
Haltung von Vögeln

 

 

Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien
vom 10. Januar 1995

 

 

I. Allgemeiner Teil

 

Papageien (Psittacidae) sind soziale Vogelarten, die, mit Ausnahme von Europa, auf allen Konti­nenten verbreitet sind. Sie besiedeln unterschiedliche Lebensräume, wie zum Beispiel tropische Regenwälder, Savannen, Halbwüsten, Bergwälder und Páramos bis in Höhen von 4000 m über NN und darüber.

Das Nahrungsspektrum bei Papageien variiert erheblich. Viele Arten nehmen Säme­reien auf, andere Arten haben sich auf Frucht- oder Nektarnahrung spezialisiert.

Papageien sind, abgesehen von wenigen Ausnahmen, Höhlenbrüter.

Zurzeit kennt man über 340 Papageienarten, davon pflanzen sich 203 Arten (AZ-Nachzucht­statistik 1984 - 1993) regelmäßig in Menschenobhut fort. Wellensittiche,Melopsittacus undu­latus, und Nymphensittiche, Nymphicus hollandicus, werden seit Mitte des 19. Jh. gezüchtet, sind domestiziert und werden in diesem Papier nicht berücksichtigt (ein entsprechendes Gutachten ist in Arbeit).

Papageien leben bis auf Ausnahmen paarweise oder in Gruppen. Sie sind grundsätzlich auch in der Obhut des Menschen so zu halten. Ausgenommen sind unverträgliche und derzeit vorhandene, nur auf Menschen geprägte sowie kranke oder verletzte Vögel. Zukünftig ist beim Verkauf von Pa­pageien auf die erforderliche Paarhaltung hinzuweisen, und sie sind deshalb in der Regel nur zu zweit abzugeben. Jungvögel sollten so aufgezogen wer­den, dass sie artgeprägt sind.

Die Möglichkeit zur Fortpflanzung sollte gegeben sein, wenn die Unterbringung der Nachzucht gewährleistet ist.

Dem umfangreichen Verhaltensrepertoire ist durch abwechslungsreiche Volieren-, Käfig- oder Schutz­raumausstattung, z. B. mit frischen Zweigen oder anderen geeigneten Gegenstän­den, zu entspre­chen.

Dem Bedürfnis nach sozialen Kontakten ist durch Paarhaltung oder, bei begründeter Einzelhal­tung, durch tägliche ausreichende Beschäftigung mit dem Vogel nachzukommen.

Papageien können mit einer Reihe anderer Tierarten vergesellschaftet werden; auf Verträg­lich­keit ist zu achten.

Einfuhr, Ausfuhr und Besitz von Papageien (mit Ausnahme von Nymphen- und Wellensittichen) werden durch Artenschutzbestim­mun­gen geregelt1.

Die Zucht aller Papageien ist nach Tierseuchengesetz2 genehmigungspflichtig; entsprechend der Psit­takoseverordnung3 sind alle Papageien zu kennzeichnen. Die Binnen­markt-Tierseuchen­schutz­verordnung4 legt für die Einfuhr von Papageien aus Drittländern eine Quarantäne fest.

 

II. Spezieller Teil


 

 

 

Im Folgenden werden die Papageien in die 4 Gruppen - Sittiche, kurzschwänzige Papageien, Aras sowie Loris und andere nektartrinkende - Arten eingeteilt.

 

A. Allgemeine Haltungsansprüche

 

Papageien dürfen nicht angekettet oder auf einem Bügel gehalten werden. Flugunfähige Papageien sind auf einer Fläche zu halten, die den Maßen des Käfigs oder der Voliere entspricht und vielfäl­tige Klettermöglichkeiten enthält. Sie müssen jederzeit ihren Schutzraum aufsuchen können.

Die angegebenen Maße für Käfige oder Volieren gelten für die paarweise Unterbringung und dür­fen auch bei begründeter Einzelhaltung nicht unterschritten werden. Die Grundflächen sind je wei­te­res gehaltenes Paar um 50% zu erweitern. Käfige sind in mindestens 80 cm Höhe aufzustel­len.

Für das Halten von Papageien aus Naturentnahmen ist in den ersten zwei Jahren größerer Raum erforderlich, um ausreichend Rückzugsmöglichkeiten zu bieten. Die Grundfläche von Kä­figen und Volierenanlagen muss deshalb mindestens 50% größer sein als in den Punkten 1 bis 4 des Ab­schnittes A angegeben.

Zwischen Käfigen oder Volieren können Trennwände zum Schutz vor Bißverletzungen erforder­lich sein.

Bei Außenvolierenhaltung muss ein Schutzraum5) oder, im Einzelfall, Witterungsschutz vorhan­den sein, der jederzeit von den Vögeln aufgesucht werden kann. Nur bei schädlicher Witte­rung, z. B. strengem Frost, dürfen die Vögel tagsüber im Schutzraum gehalten werden. Für die Ar­ten, die in der Regel in temperierten Räumen gehalten werden müssen, ist eine Innenvoliere entspre­chend den Maßen der Außenvoliere einzurichten. Einzelheiten zu Mindest­tempera­turansprüchen werden pro Artengruppe weiter unten angeführt. Futter- und Wasserstellen sind im Winter im Schutzraum anzubringen. Futter und Wasser sind täglich frisch anzubieten, die Gefäße sind vorher zu reinigen.

Der Boden des Käfigs, der Innenvoliere und des Schutzraumes ist mit Sand, Hobelspänen von unbehandeltem Holz, Holzgranulat, Rindenmulch o. ä. geeignetem Material abzudecken und möglichst einmal wöchent­lich zu reinigen. Der Boden einer Außenvoliere kann entweder Natur­boden oder mit einem Belag aus Sand, Kies o. ä. versehen sein. Das Material der Volieren, Kä­fige und deren Ausstattung dürfen nicht zu Ge­sundheitsschäden führen, sollen leicht zu reinigen und muss so verarbeitet bzw. ange­bracht sein, dass Verletzungen nicht auftreten kön­nen. Die Vergit­terung soll aus Querstäben oder Geflecht bestehen. Käfige, Volieren und Schutzräume müssen mit mindestens 2 Sitzstangen aus Holz unterschiedlicher Stärke ausgestattet sein, die so ange­bracht sind, dass möglichst lange Flugstrecken entstehen.

Werden Vögel in geschlossenen Räumen gehalten, ist Freiflug empfehlenswert.

Eine Badeeinrichtung sollte möglichst ständig zur Verfügung stehen. Baden Vögel nicht, sollen sie bei geeignetem Wetter mindestens einmal wöchentlich mit Wasser besprüht werden.

In Räumen, auch in Schutzräumen, ist für ausreichend Tageslichteinfall oder für die Anwendung von Kunstlicht entsprechend dem Tageslicht zu sorgen. Die tägliche Beleuchtung soll 12 Stunden betragen, aber auch nicht überschreiten; der Tag-Nacht-Rhythmus ist einzuhalten.

Bei Schwarmhaltung müssen während der Fortpflanzungszeitwesentlich mehr Nistkästen an­ge­boten werden als Paare im Gehege sind, um Streitigkeiten zu minimieren.

Besondere Sorgfalt ist auf abwechslungsreiches, geeignetes Futter zu verwenden. Es genügt nicht, Papageien ganzjährig mit trockenen Sämereien zu füttern. Es muss, je nach Vogelart, auch Keimfutter, Obst, Gemüse, Grünfutter und, zumindest wäh­rend der Jungenaufzucht, tieri­sches Eiweiß angeboten werden.

Loris, Fledermauspapageien und Schwalbensittiche müssen Nektarfutter erhalten und dürfen nicht an ausschließliche Körnerfütterung gewöhnt werden. Fledermauspapageien, Schwal­bensitti­che und einige Loriarten benötigen neben dem Lorifutter auch Sämereien, alle nektartrinkenden Arten auch Obst.

Papageien sind täglich auf Krankheitsanzeichen und Verletzungen zu kontrollieren.

Bei Krankheitsverdacht oder Verletzungen ist ein Tierarzt zu konsultieren. Über Untersuchun­gen und Behandlungen sollen Aufzeichnungen geführt werden.

 

 

1. Sittiche mit den Gattungen6) :

Alisterus, Aprosmictus, Aratinga, Bar­nardius, Bolborhynchus, Brotoge­ris, Cyanoliseus, Cyanoramphus, Enicognathus, Eunymphicus, Geopsittacus,

Leptosittaca, Myiopsitta, Nan­dayus, Neophema, Ognorhynchus, Pezoporus, Platycercus, Polytelis, Pro­sopeia, Psephotus, Psittacula, Purpureicephalus,

Pyrrhura, Rhyn­chopsitta.

1.1 Grundsätzliches

 

Sittiche sind langschwänzige Papageien, die sowohl offene Lebensräume wie Savannen und Step­pen als auch Wälder bewohnen.

Zu den kleinen Vertretern gehören die Grassittiche der Gattung Neophema mit Gesamtlängen (GL) um 20 cm und Körpermassen (KM) um 37 g. Einer der größten ist der Arasittich, Rhyn­chopsitta pachyrhyncha, mit einer GL um 38 cm und einer KM um 440 g.

Außerhalb der Brutzeit leben Sittiche in Familienverbänden oder bilden mehr oder weniger große Schwärme, während der Brutzeit lebt die Mehrzahl der Arten paarweise.

1.2 Unterbringung

 

Südamerikanischen Sittichen mit den Gattungen Aratinga, Pyrrhura, Brotogeris oder Bolbor­hyn­chus müssen ganzjährig geeignete Schlafkästen zur Verfügung gestellt werden, andere Sitti­che benötigen nur zur Fortpflanzung Nisthöhlen.

Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen nicht unterschritten werden:

Gesamtlänge der Vögel in cm
bezogen auf Arten

Maße des Käfigs/der Voliere
Länge x Breite x Höhe in m

Grundfläche des Schutzraumes
in m2


bis 25


1,0 x 0,5 x 0,5


0,5

über 25 bis 40

2,0 x 1,0 x 1,0

1,0

über 40

3,0 x 1,0 x 2,0

2,0

 

Die Temperatur im Schutzraum soll 5°C nicht unterschreiten. Für importierte Sittiche sind im ersten Jahr Tem­peraturen von mindestens 10°C erforderlich.

Für Halsbandsittich, Mönchssittich, Chinasittich, Felsensittich und australische Sittiche muß der Schutzraum frostfrei sein.

 

2. Kurzschwänzige Papageien mit den Gattungen:

Agapor­nis, Amazona, Bolbopsittacus, Cacatua, Callocephalon, Calyptorhynchus, Coracop­sis, Cy­clopsitta, Deroptyus, Eclectus, Eolophus, Forpus, Geoffroyus, Gray­didascalus, Gypopsitta, Ha­palopsittaca, Micropsitta, Nannopsittaca, Nestor, Pio­nites, Pio­nopsitta, Pionus, Poicephalus, Prionitu­rus, Probosciger, Psittacara, Psittacella, Psittaculirostris, Psitta­cus, Psittinus, Psittrichas, Strigops, Tanygnathus, Touit, Triclaria.

2.1 Grundsätzliches

 

Vertreter dieser Gruppe bewohnen die unterschiedlichsten Lebensräume von Meereshöhe bis in alpine Regionen.

Zu den kleinsten Arten gehören die Sperlingspapageien der GattungForpus (GL 12 - 15 cm, KM 25 - 30 g), zu den größten der Gelbhaubenkakadu, Cacatua galerita (GL 50 cm, KM 900 g), und der Kea,Nestor notabilis (GL 50 cm, KM 950 g).

Diese Papageien leben außerhalb der Brutzeit überwiegend in Familienverbänden oder im Schwarm, zur Brutzeit meist paarweise.

2.2 Unterbringung

 

Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen nicht unterschritten werden:

Gesamtlänge der Vögel in cm
bezogen auf Arten

Maße des Käfigs/der Voliere
Länge x Breite x Höhe in m

Grundfläche des Schutzraumes
in m2


bis 25


1,0 x 0,5 x 0,5


0,5

über 25 bis 40

2,0 x 1,0 x 1,0

1,0

über 40

3,0 x 1,0 x 2,0

2,0

Während der Zuchtperiode können Agapornis- und Forpus-Arten auch in Käfigen von 0,80 x 0,40 x 0,40 m untergebracht werden.

Die Temperatur im Schutzraum darf für Cy­clopsitta, Deroptyus, Eclectus, Forpus, Ge­offroyus, Gray­didascalus, Gypopsitta, Micropsitta, Pionites, Pio­nopsitta, Prionitu­rus, Psittacella, Psit­taculirostris, Psittinus, Psittrichas, Tanygnathus, Triclaria 15°C, für alle anderen 10°C nicht un­ter­schreiten.

Für Nachzuchten der Gattungen Cacatua, Callocephalon, Eolophus, Hapalopsittaca, Nannopsit­taca, Poicephalus kann die Tempe­ratur im Schutzraum 5°C betragen, für Agapornis muß der Schutz­raum frostfrei sein.Für den Kea genügt ein Witterungsschutz.

Weißbauchpapageien (Pionites-Arten) benötigen ganzjäh­rig Schlafkästen, andere Arten beziehen Höhlen meist nur zur Fortpflanzung.

 

3. Aras mit den Gattungen

Anodorhynchus, Ara, Cyanopsitta, Diopsittaca.

3.1 Grundsätzliches

 

Aras sind Bewohner des Tieflandregenwaldes und der unteren Bergregionen in Süd- und Mit­telamerika. Lebensräume sind meist feuchte Wälder, aber auch Galeriewälder oder trockenere Regionen mit laubabwerfenden Bäumen.

Der kleinste Vertreter ist der Blaustirn-Zwergara, Diospittaca nobilis (GL 30 cm, KM 136 g), der größte der Hyazinth-Ara, Anodorhynchus hyacinthinus (GL 98 cm, KM 1500 g).

Außerhalb der Brutzeit leben Aras paarweise, in Familienverbänden oder kleinen Gruppen.

3.2 Unterbringung

 

Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen nicht unterschritten werden:

Gesamtlänge der Vögel in cm
bezogen auf Arten

Maße des Käfigs/der Voliere
Länge x Breite x Höhe in m

Grundfläche des Schutzraumes
in m2


bis 40


2,0 x 1,0 x 1,5


1,0

über 40 bis 60

3,0 x 1,0 x 2,0

1,0

über 60

4,0 x 2,0 x 2,0

2,0

 

Alle Aras benötigen im Schutzraum eine Temperatur, die 10°C nicht unterschreitet.

4. Loris und andere nektartrinkende Arten mit den Gattungen:


 

 

 

Chalcopsitta, Charmo­syna, Eos, Glossop­sitta, Lathamus, Loriculus, Lorius, Neopsittacus, Oreopsittacus, Phigys, Pseudeos, Psitteuteles, Trichoglossus, Vini.

4.1 Grundsätzliches

 

Diese Nahrungsspezialisten sind Bewohner von Wäldern oder baumbestandenen offenen Land­schaften. Ihre Verbreitung erstreckt sich von Meereshöhe bis in alpine Bereiche der Äquatorial­zone (bis 4000 m über NN).

Fledermauspapageien (Loriculus-Arten) erreichen bei GL von 10,5 bis 16 cm eine KM von 12 bis 35 g.

Zu den größten Loris gehört der Frauenlori, Lorius lory, mit einer GL von 31 cm und einer KM von 240 g.

Außerhalb der Brutzeit leben diese Papageien in Familienverbänden, Gruppen oder Schwär­men, die auf der Suche nach Nahrung, d. h. blühenden Bäumen, die ihnen Pollen und Nek­tar liefern, umherstreifen.

4.2 Unterbringung

 

Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen nicht unterschritten werden:

Gesamtlänge der Vögel in cm
bezogen auf Arten

Maße des Käfigs/der Voliere
Länge x Breite x Höhe in m

Grundfläche des Schutzraumes
in m2


bis 20


1,0 x 0,5 x 0,5


0,5

über 20

2,0 x 1,0 x 1,0

1,0

 

 

Die Tempera­tur im Schutzraum muß mindestens 10°C, fürFledermauspapageien 15°C, betra­gen, für Loris aus Bergregionen, z.B.Charmosyna papou, darf sie 5°C nicht unterschreiten. Für die käl­teunempfindli­cheren Schwalben­sittiche muß der Schutzraum frostfrei sein.

Der Boden von Käfigen oder Innenvolieren muß wegen der flüssigen Ausscheidungen der Tiere mit saugfähiger Einstreu abgedeckt oder mit einem Zwischenboden versehen werden. Vo­lieren können auch gefliest, betoniert oder mit anderem abwaschbarem Material ausgestattet sein.

Das für diese Nahrungsspezialisten notwendige Futter muß frisch zubereitet sein und das Fut­tergeschirr gründlich gereinigt werden.

 

B. Besondere Haltungsbedingungen

 

 

1. Kranke oder verletzte Vögel

 

Die unter den Punkten 1 bis 4 des Abschnittes A beschriebenen Haltungsanforderungen gelten nicht für kranke oder ver­letzte Vögel, sofern nach tierärztlichem Ermessen eine andere Haltung erforder­lich ist.

 

2. Zoofachhandel

 

In Zoofachgeschäften können Käfige oder Volieren vorübergehend mit der doppelten Anzahl Pa­pageien besetzt werden. Dies ist nur in Zoofachgeschäften zu tolerieren, in denen eindeutig nach­ge­wiesen wer­den kann, daß die Papageien nicht bereits in anderen Zoofachgeschäften bzw. Filia­len einge­schränkt gehalten wurden und dadurch die Verweildauer, einschließlich Quaran­täne, von 3 Mona­ten überschritten wird. An den Käfigen muß durch Hinweise deutlich erkennbar sein, daß die höhere Besetzung der Käfige oder Volieren nur für die vorübergehende Haltung im Zoofachhandel toleriert wird.

 

3. Transport innerhalb Deutschlands

 

Transportbehältnisse müssen so beschaffen sein und der Transport muß so durchgeführt werden, daß transportbedingte Verletzungen vermieden werden. Deshalb sollen Papageien während des Transportes grundsätzlich ein­zeln transportiert werden.

Alle Transportkästen müssen aus stabilem Material und massiven Trennwänden bestehen; sie dür­fen keine Verletzungen hervorrufen. Die Transportbehälter sollen abgedunkelt und ausrei­chend belüftet sein.

Die Länge des Transportkastens muß mindestens der Gesamtlänge des zu transportierenden Vo­gels entsprechen. Die Kopffreiheit des Tieres ist zu gewährleisten.

Vögel, die länger als 4 Stunden transportiert werden, sind mit Nahrung zu versorgen, die gleich­zeitig den Flüssigkeitsbedarf deckt.

Im übrigen gilt die Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport in der jeweils gültigen Fassung.

 

4. Vogelausstellungen und Vogelbewertungsschauen7)

 

a) Die Gesamtdauer einer Ausstellung darf, inklusive An- und Abreise, maximal 4 Tage betra­gen.

b) Die Vögel dürfen maximal 3 Tage der Öffentlichkeit präsentiert werden. Ausreichende zeitli­che Ruhepausen und Dunkelphasen müssen eingehalten werden.

c) Vögel aus Nachzuchten dürfen ausgestellt werden, Wildfänge nur, wenn sie an Ausstellungs­be­dingungen ge­wöhnt sind.

d) Offensichtlich scheue Vögel sind generell von der Ausstellung oder Bewertung zurückzu­wei­sen.

e) Die Vögel sind vom Halter selbst oder von einem Beauftragten zur Ausstellung zu transportie­ren.

 

Die Ausstellungs- und Bewertungskäfige für Papageien und Sittiche müssen mindestens in Tisch­höhe aufgestellt werden

f) Die Ausstellungs- und Bewertungskäfige müssen mindestens so breit oder tief wie die einein­halb­fache Körper­länge des darin befindlichen Vogels sein. Bei Gemeinschaftshaltung bis zu 10 Tieren in Ausstellungskäfigen muß die Länge oder Tiefe des Käfigs mit der Anzahl der ge­hal­tenen Tiere multipliziert werden. Bei Gruppen von mehr als 10 Tieren reduziert sich der zu­sätzliche Platzan­spruch für jedes weitere Tier um 50%.

g) Ausstellungs- und Bewertungskäfige müssen mindestens zwei gegenüberliegende Sitzstangen ent­halten.

h) Als Einstreu darf aus hygienischen Gründen kein Futter verwendet werden.

i) Futter und Wasser müssen so gereicht werden, daß sie nicht durch Kot verschmutzt werden kön­nen. Außerdem müssen Futter und Wasser täglich frisch geboten werden.

j) Die Käfige müssen in einem sauberen Zustand sein.

 

Werden die Mindestanforderungen für die Dauerhaltung eingehalten, so gelten keine zeitlichen Ausstellungsbeschränkungen.

 

5. Vogelmärkte/Vogelbörsen8)

 

Vogelmärkte/Vogelbörsen dürfen nur an einem Tag abgehalten und es dürfen nur Vögel aus Nachzuchten angeboten werden. Darüber hinaus müssen die Ab­sätze d bis j des Punktes 4, Ab­schnitt B, einge­halten werden.

Das Anbieten und der Verkauf von Papageien außerhalb klimatisierter Räume ist tierschutzwidrig.

Die Bedingungen für Vogelmärkte/Vogelbörsen mit Papageien können, soweit möglich, sinnge­mäß auf andere Vogelmärkte/Vogelbörsen angewendet werden.

 

6. Übergangszeiten

 

Bestehende Haltungen von Papageien, die nicht den vorstehenden Anforderungen entsprechen, sollen innerhalb von drei Jahren angepaßt werden.

Innerhalb dieser Zeit sind auch einzeln gehaltene Papageien zu vergesellschaften, soweit sie sich nicht als unverträglich erwiesen haben. Als Ausgleich für soziale Kontakte mit Artgenossen muß eine täglich mehrstündige Beschäftigung mit dem Tier sichergestellt sein.

Bei Bestandsgründungen, Bestandserweiterungen oder -ergänzungen sind die Anforderungen der Punkte I sowie II Abschnitt A zu erfüllen.

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

Helmut Brücher
Deutscher Naturschutzring e. V.
unter Hinweis auf das Differenzprotokoll

 

Dr. Renate van den Elzen
Deutsche Ornithologen-Gesellschaft e. V.

 

Dr. Angelika Fergenbauer-Kimmel

Theo Pagel

Priv.Doz. Dr. K.-L. Schuchmann
Gesellschaft für Tropenornithologie e. V.
Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e. V.

 

Dr. Ulrich Schürer
Verband deutscher Zoodirektoren e. V.

 

Dr. Jörg Styrie
Deutscher Tierschutzbund e. V.
unter Hinweis auf das Differenzprotokoll

 

 

 

 

 

Differenzprotokoll

zu dem Gutachten

„Mindestanforderungen an die Haltung von Papageien“

vom 10. Januar 1995

 

Herr Helmut Brücher gibt unabhängig von der sonstigen Zustimmung zu vorliegendem Gutachten folgende Differenzen zu Protokoll:

1. Die Einschränkung der Flugfähigkeit durch Kupieren oder Beschneiden der Flügelfedern wird abgelehnt.

2. Die Volierenlänge für Großaras (über 60 cm Gesamtlänge) muss mindestens 6 m betragen.

3. Handaufzucht und Kunstbrut dürfen nur bei Jungvögeln, die von ihren Eltern nicht erfolgreich aufgezogen werden, durchgeführt werden.

4. Die doppelte Volierenbelegung für den Zoofachhandel wird abgelehnt.

 

Zusatzerklärung:

1. Die Haltung von Naturentnahmen durch private Halter wird abgelehnt.

2. Die Käfig- und Volierenmaße sind insgesamt zu klein.

 

 

Der Deutsche Tierschutzbund e. V. gibt unabhängig von der sonstigen Zustimmung zu vorliegen­dem Gutachten folgende Differenzen zu Protokoll:

1. Die Haltung von Papageien im Privathaushalt wird grundsätzlich abgelehnt. Die Haltung sollte sich auf wissenschaftlich geführte Einrichtungen beschränken.

2. Der Deutsche Tierschutzbund lehnt Naturentnahmen generell ab. Solange Naturentnahmen zugelassen sind, sollten die Tiere über die gesamte Lebenszeit nur in Volieren gehalten wer­den.

3. Die empfohlenen Käfigmindestgrößen sind nicht ausreichend. Sie müssen so bemessen sein, dass die Vögel nicht nur sitzen, hüpfen und klettern können, sondern auch 1 - 2 Flugschwünge im Käfig möglich sind. Ergänzend ist Freiflug zu gewähren.

4. Das Kürzen der Handschwingen, das einseitige Amputieren einer Flügelspitze oder sonstige Manipulationen am Tier, um diese an das Haltungssystem anzupassen, werden abgelehnt.

5. Sonderregelungen für Zoofachgeschäfte werden nicht akzeptiert.

6. Vogelausstellungen und Vogelbewertungsschauen sowie Vogelmärkte und Vogelbörsen wer­den abgelehnt.

 

 

1) z. Z. gelten:

1. Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemein-­ schafft (ABl. EG Nr. L 348 S. 1) in der jeweils gültigen Fassung.

2. Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 der Kommission vom 28. November 1983 mit Bestimmungen für eine einheitliche Erteilung und Verwendung der bei der Anwendung des Übereinkommens über den interna­tionalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft erforderlichen Dokumente (ABl. EG Nr. L 344 S. 1).

3. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege - Bundesnaturschutzgesetz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1993 (BGBl. I S. 1458).

4. Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1989 (BGBl. S. 1677, 2011), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082).

 

2) z. Z. gilt: Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBl. I S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416).

 

3) z. Z. gilt: Verordnung gegen die Psittakose und Ornithose ( Psittakose-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2111).

 

4) z. Z. gilt: Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 1994 (BGBl. I S. 199).

5) Schutzraum ist ein allseits geschlossener und beleuchteter Raum, mindestens so hoch wie der Käfig oder die Voliere, mit Ein- und Ausflugöffnung, der entsprechend den Temperaturansprüchen der betreffenden Art temperiert werden kann.

6) Systematik nach Forshaw, J. M., W. T. Cooper (1973): Parrots of the World, Lansdowne Press, Melbourne,

2. rev. Auflage 1989.

7) Vogelausstellungen und Vogelbewertungsschauen dienen der öffentlichen oder nichtöffentlichen Präsentation und/oder Bewertung von Vögeln verschiedener Halter.

8) Vogelmarkt/Vogelbörse sind solche Veranstaltungen, auf denen Vögel außerhalb von Handelsgeschäften oder Zuchtanlagen angeboten werden.

 

 

 

 

 

 


 

 

 

© 2000  Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V.,   www.bna-ev.de 

Erstellt:
Geändert:

2000-01-03, SR
, SR

 

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